Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 76

§ 76 – Sachhaftung

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung). (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung. (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen. (4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen. (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Kurz erklärt

  • Verbrauchsteuerpflichtige und einfuhr- sowie ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen als Sicherheit für die darauf anfallenden Steuern.
  • Die Sachhaftung für diese Waren entsteht, wenn sie in den Geltungsbereich des Gesetzes gebracht werden oder bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren mit deren Gewinnung oder Herstellung.
  • Die Finanzbehörde kann die Waren beschlagnahmen, solange die Steuer nicht bezahlt ist, indem sie das Verbot zur Verfügung über die Waren aussprechen.
  • Die Sachhaftung endet, wenn die Steuerschuld beglichen ist oder die Beschlagnahme aufgehoben wird.
  • Die Sachhaftung wird nicht geltend gemacht, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind oder in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen werden.